Warenkunde - Brennwert- und Nährwertveränderte Lebensmittel
Was verbirgt sich hinter Brennwert- und Nährstoffveränderten Lebensmitteln?
Lebensmittel mit nährwertbezogenen Angaben wie "reich an ..." oder "kalorienarm" unterliegen der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung. Nährwertbezogene Angaben sind alle Darstellungen und Aussagen, die vermitteln, dass ein Lebensmittel durch seinen Energie- oder Nährstoffgehalt besondere Nährwerteigenschaften besitzt.
Genauer definiert sind folgende Aussagen:
Die Werbung mit schlankmachenden Eigenschaften ist unzulässig.
Geringer Brennwert (z. B. "kalorienarm")
Auf einen geringen Brennwert, z.B. "kalorienarm" oder "energiearm" darf hingewiesen werden, wenn der Brennwert auf folgende Werte begrenzt ist:
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höchstens 210 Kilojoule (kJ) oder 50 Kilokalorien (kcal) pro 100 g bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Suppen und Brühen
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höchstens 84 kJ (20 kcal) pro 100 ml bei Getränken, Suppen und Brühen
Verminderter Brennwert (z. B. "kalorienreduziert")
Auf einen verminderten Brennwert, z.B. "kalorienreduziert" oder "energiereduziert", darf hingewiesen werden, wenn der Brennwert des Lebensmittels den durchschnittlichen Brennwert vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um mindestens 30 % unterschreitet.
Für den Begriff "light" oder "leicht" bestehen bisher keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Bezieht sich diese Bezeichnung auf den Energiegehalt, so muss das Lebensmittel zumindest einen verminderten Brennwert, d.h. 30 % weniger Energie als ein vergleichbares Produkt aufweisen. Nur bei Milchprodukten, Käse und Streichfetten sind die Begriffe "leicht", "light" und "lite" eindeutig definiert (siehe dort).
Verminderter Nährstoffgehalt
Auf einen verminderten Nährstoffgehalt, z.B. "fettreduziert" oder "kohlenhydratvermindert", darf hingewiesen werden, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um mindestens 30 % unterschreitet.
Auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung, z.B. "natriumreduziert" oder "kochsalzvermindert" darf nur bei bestimmten Lebensmitteln hingewiesen werden. Der Natriumgehalt in 100 g Lebensmittel ist dann begrenzt auf:
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250 mg bei Brot, Kleingebäck und sonstigen Backwaren
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250 mg bei Fertiggerichten und fertigen Teilgerichten
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250 mg bei Suppen, Brühen und Soßen
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250 mg bei Erzeugnissen aus Fischen, Krebs- und Weichtieren
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300 mg bei Kartoffeltrockenerzeugnissen
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400 mg bei Kochwürsten
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450 mg bei Käse und Käseerzeugnissen
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500 mg bei Brühwürsten und Kochpökelwaren
Geringer Kochsalzgehalt ("natriumarm")
Auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt darf mit dem Begriff "natriumarm" oder "kochsalzarm" hingewiesen werden, wenn der Natriumgehalt begrenzt ist auf:
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höchstens 120 mg pro 100 g bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken
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höchstens 2 mg pro 100 ml bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser (es sei denn, diese sind ausdrücklich deklariert als "Geeignet für natriumarme Ernährung" oder "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung"; in diesen Fällen muss der Natriumgehalt in den Wässern unter 2 mg pro 100 ml liegen)
Vitamin- und Mineralstoffgehalt
Auf den Vitamin- oder Mineralstoffgehalt eines Produktes darf hingewiesen werden, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge davon beinhaltet. Im Regelfall sollte eine Menge von mindestens 15 % der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm Lebensmittel bzw. in 100 Milliliter Getränk oder in einer Packung bzw. Portion enthalten sein. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.
Lesen Sie dazu unseren Beitrag:
Warenkunde - Diätetische Lebensmittel
Gesa Maschkowski, Heike Krull
Dieser Text über Brennwert- und Nährstoffveränderte Lebensmittel stammt von unserer CD-ROM "Kennwort Lebensmittel". Dort finden Sie noch viele weitere Informationen zu Lagerung, Zubereitung, Verzehrsempfehlungen und Kennzeichnung von Brennwert- und Nährstoffveränderte Lebensmittel sowie 50 weiteren Lebensmittelgruppen.