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Lebensmittelüberwachung

Wie werden unsere Lebensmittel kontrolliert?


Zum Schutz des Verbrauchers

Für verdorbene und gesundheitsschädliche Lebensmittel ist die Lebensmittelüberwachung des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Diese Behörde überprüft regelmäßig, ob die Rechtsvorschriften im Umgang mit Lebensmitteln, Kosmetik, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen wie Folien und Gefäße, in denen sich Lebensmittel befinden, eingehalten werden.

Doch nicht in jedem Fall sollten Sie sofort die Behörde einschalten:


Foto: Danetzki-Weidner

Ist z. B. die Packung beschädigt oder der angeblich frische Jogurt verschimmelt, erhält man in der Regel im Geschäft anstandslos eine neue, einwandfreie Ware. Denn auch bei größter Sorgfalt können nachteilige Veränderungen eines Lebensmittel unerkannt bleiben.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörde sollten Sie nur dann informieren,

  • wenn Ihnen im Geschäft nicht weitergeholfen werden kann oder auf Ihre Reklamation nicht eingegangen wird,
  • wenn Ihnen bekannt ist, dass es in einem bestimmten Geschäft bereits öfter zu Beanstandungen gekommen ist,
  • wenn von einem verdorbenen Lebensmittel auch für andere Verbraucher eine Gesundheitsgefahr ausgeht, z. B. durch verdorbene Krabben, Feinkostsalate oder Fisch.

Diese Angaben helfen dem Lebensmittelüberwachungsamt:

  • Wie sieht die Verpackung aus, welche Angaben trägt sie?
  • Wer ist der Hersteller oder Importeur?
  • Wann und wo wurde das Lebensmittel gekauft? Unter welchen Bedingungen wurde es angeboten?
  • Wann wurde welcher Mangel entdeckt? (z. B. abweichender Geruch, abweichendes Aussehen)
  • Wie wurde das Lebensmittel zu Hause gelagert? (z. B. gekühlt)
  • Wie viel Zeit ist zwischen Einkauf und Verzehr des Lebensmittels vergangen?
  • Sind bereits Gesundheitsschäden aufgetreten: Wie viel Zeit ist zwischen dem Verzehr des Lebensmittels und dem Auftreten der Beschwerden vergangen?

Die Behörde geht der Sache nach

Ein Lebensmittelkontrolleur entnimmt dann im Geschäft eine "amtliche Probe" für die Untersuchung und gleichzeitig eine zweite (Gegenprobe), die er amtlich verschlossen im Geschäft zurücklässt. Sie dient ggf. als Beweisstück. Häufig wird gleichzeitig eine Betriebskontrolle durchgeführt, um den Zustand des Betriebes zu erkunden.

Die Proben, die aufgrund einer Beschwerde genommen werden, machen im Durchschnitt aber nur einige Prozente der untersuchten Proben aus. Die meisten Proben zieht die Überwachungsbehörde von sich aus, zum Beispiel bei einer Betriebskontrolle. Jeder Lebensmittelbetrieb wird unangekündigt mindestens ein- bis zweimal im Jahr kontrolliert. Betriebe, die leicht verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Fisch herstellen oder verarbeiten, werden besonders intensiv überwacht. Auch Betriebe, deren Hygienezustand als kritisch bekannt ist, werden häufiger kontrolliert.

Was wird bei der Betriebskontrolle überprüft?

Bei der Betriebskontrolle werden alle Betriebsräume, Gegenstände und Fahrzeuge, die mit dem Lebensmittel Kontakt haben können, besichtigt.

Im einzelnen werden z. B. geprüft:

  • die Sauberkeit von Arbeitstischen, Maschinen und Arbeitsgeräten,
  • der bauliche Zustand der Räume,
  • Kühl- und Tiefkühleinrichtungen,
  • die Abfallagerung,
  • sanitäre Einrichtungen,
  • Lagerung und Transport von Lebensmitteln.

Was passiert mit den Proben?

Die Probe wird auf dem schnellstem Wege in die Untersuchungsstelle gebracht und dort auf bestimmte Stoffe hin analysiert. Das Untersuchungsergebnis wird in einem Befund festgehalten, der an die zuständige örtliche Verwaltungsbehörde weitergeleitet wird. Die Behörde muss nun beurteilen, ob z. B.

  • das Lebensmittel möglicherweise gesundheitsgefährdend ist,
  • das beanstandete Lebensmittel zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet, also verdorben ist,
  • unerlaubte Zusatzstoffe verwendet wurden,
  • für das Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben wird,
  • eine Irreführung oder Täuschung vorliegt, (sind z. B. wirklich 40 % Krabben im Krabbensalat wie vorgeschrieben?),
  • bei bestehenden Höchstmengen diese Begrenzungen eingehalten sind.

Die Behörde bewertet die Mängel und danach entscheidet sich das weitere Vorgehen.

Strafe muss sein

Bestehen keine Mängel, ist der Fall erledigt. Je nach Schwere des Verstoßes werden dem Verantwortlichen Hinweise gegeben, um erneute Zuwiderhandlungen zu vermeiden. Oder es werden mündliche Verwarnungen ausgesprochen. Die meisten Verstöße werden nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen. Hat z. B. ein Fleischermeister vor Geschäftsöffnung seine Wurstvorräte nicht gründlich geprüft und es wird bei der Kontrolle eine wertgeminderte Wurst festgestellt, hat der Fleischmeister fahrlässig gehandelt. Je nach Schwere des Falls erhält er eine Verwarnung, ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße. Vorsätzlich begangene Verstöße sind allerdings Straftaten, bei denen ein Verfahren eingeleitet wird. Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldbuße kann drohen. Zudem kann der Betrieb geschlossen werden.

Bestehen Gesundheitsgefahren durch das beanstandete Lebensmittel, werden die zuständige Behörde und schließlich die oberste Landesbehörde informiert, in dringenden Fällen auch die obersten Behörden anderer Bundesländer. Ist das Lebensmittel auch in anderen Staaten der EU im Verkehr, wird die EU-Kommission verständigt. Sie leitet die Informationen an die jeweiligen Länder weiter.

Eine 100%ige Kontrolle gibt es nicht

Die amtliche Lebensmittelüberwachung muss sich auf Stichproben beschränken. Eine totale Überwachung ist nicht möglich. Manipulationen an Lebensmitteln können selbst bei größtem Aufwand und durch noch so viele Kontrollen nicht ausgeschlossen werden. Ein Restrisiko bleibt. Doch keine Angst - die Qualität unserer Lebensmittel ist im internationalen Vergleich relativ hoch. Dennoch gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Autor: aid infodienst


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